Taxis am Flughafen Hamburg

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s)

1. Annahme des Vertrages
  Der Vertrag auf Abschluss eines Mietvertragsüber die Beklebung von Werbeflächen ist für den Auftraggeber bindend.
   
2. Richtlinien der Entwürfe
  Die Werbung darf nicht gegen geltende Gesetze oder die guten Sitten verstoßen oder den Interessen der Verkehrsunternehmen zuwiderlaufen. Werbung mit politischen, erotischen oder religiösen Inhalten sind von der Vorführung ausgeschlossen.
   
3. Entwürfe, Montage
 

Die HHD Verkehrsmittelwerbung ist auf Wunsch des Auftragsgebers bei den Entwurfs-, Beschriftungs-, Montage- und Demontagearbeiten durch ihr bekannte Beschrifterfirmen vermittelnd behilflich oder führt diese selbst durch. Die Fremdleister der HHD Verkehrsmittelwerbung übernehmen für 2 Jahre die Garantie für Anbringung und Haltbarkeit der Werbefolien im Folienschichtverfahren und 1 Jahr Garantie bei Windowgraphics-Folien. Bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung und in Fällen von Vandalismus gelten die Versicherungsbedingungen der Verkehrsunternehmen. Im Zweifelsfall hat der Auftraggeber zu seinen Lasten für Ersatz zu sorgen.

Wird die Beschriftung von der HHD Verkehrsmittelwerbung übernommen, sind die erforderlichen Vorlagen bzw. Folien binnen 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages kostenfrei an die HHD Verkehrsmittelwerbung zu liefern. Vorlagen müssen für die Busbeschriftung geeignet sein. Die HHD Verkehrsmittelwerbung behält sich unentgeltlich fahrzeugtypbedingte Abweichungen und Veränderungen an den Folien vor. Sollten die Lieferzeiten der Vorlagen nicht eingehalten werden, ist die HHD Verkehrsmittelwerbung in solchen Fällen berechtigt, die Werbung ohne Korrekturabzug nach Fließtext oder Stempel zu gestalten und anzubringen. Die HHD Verkehrsmittelwerbung übernimmt für gelieferte Vorlagen grundsätzlich keine Haftung. Gelieferte Vorlagen werden von der HHD Verkehrsmittelwerbung nur zurückgegeben, wenn sie binnen eines Monates nach Vertragsabschluss zurückgefordert werden.

Vor Drucklegung erhält der Auftraggeber einen Korrekturabzug zugesandt. Form, Farbe und Inhalt gelten als genehmigt, sofern nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt Widerspruch geltend gemacht wird. Die Entwurfs- und Herstellungskosten sind getrennt von dem Mietzins nach Fertigstellung zu entrichten. Änderungen schon in Arbeit befindlicher Aufträge werden zu Lasten des Auftraggebers berechnet. Wird ein Beschriftungsstudio direkt durch den Auftraggeber beauftragt, ist vor der Ausführung der Beschriftung der HHD Verkehrsmittelwerbung ein gültiger Entwurf zur Genehmigung durch das Verkehrsunternehmen vorzulegen.

   
4: Demontage
 

Die Kosten für die Entfernung der Werbebeschriftung trägt der Auftraggeber. Die Neutralisierung der Werbung umfasst bei Verwendung von Folien die evtl. erforderliche Wiederherstellung eines einwandfreien Lackuntergrundes und evtl. die Kosten für die Rücklackierung des Fahrzeugs in die Hausfarben des Verkehrsbetriebes. Diese evtl. Rücklackierungen entfallen selbstverständlich bei Fensterbeschriftungen.

Die HHD Verkehrsmittelwerbung kann bei fortbestehendem Mietvertrag und Fortbestand der aufgebrachten Werbebeschriftung eine Erneuerung zu Lasten des Auftragsgebers fordern, sofern die Werbebeschriftung Beschädigungen aufweist oder unansehnlich geworden ist. Insbesondere fallen diese Wartungsarbeiten dann an, wenn die Werbebeschriftung dem Erscheinungsbild eines Fahrzeuges im ÖPNV nicht mehr gerecht wird.

   
5. Mehrfachbeklebungen, Vertragsrücktritt
  Sollte es der HHD Verkehrsmittelwerbung bei Mehrfachbeklebungen (mehrere Auftraggeber auf einem Verkehrsmittel) nicht gelingen, innerhalb von 6 Monaten genügend Werbepartner für ein Projekt zu gewinnen, so treten beide Vertragsparteien von dem Vertrag zurück. Der Vertrag gilt als nicht geschlossen und beide Vertragsparteien halten sich gegenseitig anspruchsfrei. Die gilt natürlich nicht für Fensterwerbung und Innenwerbung,
   
6.

Vorzeitige Beendigung der Werbung durch Dritte, Unterbrechung der Werbung

 

a) Wird die Werbung ganz oder teilweise von dem Verkehrsunternehmen oder von den zuständigen Aufsichtsstellen untersagt, so gilt der Werbevertrag für die HHD Verkehrsmittelwerbung vom Zeitpunkt der Untersagung an als unmögliche Leistung und damit als aufgehoben. Schadensersatzansprüche stehen aus diesem Anlass keiner der beiden Parteien zu. Von dem Auftraggeber geleistete Vorauszahlungen werden für die noch ausstehende Zeit zurückvergütet. Darüber hinaus bestehen keine Ansprüche.

b) Wird vor Beendigung der Auftrages der zwischen HHD Verkehrsmittelwerbung und dem Verkehrsunternehmen geschlossene Pachtvertrag aufgehoben, so ist HHD Verkehrsmittelwerbung berechtigt, den Werbevertrag zu kündigen oder dessen weitere Erfüllung ihrem Rechtsnachfolger zu übertragen. Ebenso gehen alle aus diesem Werbevertrag hervorgehenden Rechte an den Rechtsnachfolger der HHD Verkehrsmittelwerbung über.

c) Verursachen betriebliche Gründe (Fahrzeugausfall, Reparatur) oder von der HHD Verkehrsmittelwerbung nicht zu vertretende Umstände eine zeitliche Unterbrechung der Reklame von mehr als 14 Tagen, so wird die darüber hinausgehende Unterbrechung mit der darauffolgenden Mietrechnung gutgebracht. Die Zahlungsfrist des Auftragsgebers wird dadurch nicht berührt.

d) Bei der Festsetzung der Preise wurde berücksichtigt, dass Fahrzeuge aus betrieblichen Gründen beim Verkehrsunternehmen, z.B. Fahrplanänderungen jeglicher Art, Reparaturen-, Wartungsarbeiten und Hauptuntersuchungen an den Fahrzeugen, bis zu 7 Werktagen durchgehend nicht im Verkehr sind.

   
7. Linienverteilung, vorzeitige Kündigung
  Wünsche des Auftraggebers bezüglich der Belegung bestimmter Linien oder Fahrzeuge können aus betrieblichen Gründen seitens der Verkehrsunternehmens nicht immer garantiert werden. Vielmehr obliegt es der Einsatzplanung des Verkehrsunternehmens, dass einzelne Fahrzeuge unterschiedlichen Linienführungen unterliegen. Die HHD Verkehrsmittelwerbung kann hierauf weder Einfluss nehmen noch Zusagen erteilen. Die Werbung wird auf ein Fahrzeug des nächstgelegenen Fahrzeugdepots bzw. des jeweils zuständigen Depots angebracht.
Die HHD Verkehrsmittelwerbung hat das Recht, Mietverträge aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn betriebliche Ereignisse im Bereich des jeweiligen Verkehrsunternehmens (betriebliche Umstellung des Liniendienstes, Wegfall von Fahrzeugen oder Fahrleistungen, o.ä.) oder höhere Gewalt, namentlich Naturkatastrophen, dieses erforderlich machen. Soweit wie möglich wird dem Auftraggeber ein Ersatzfahrzeug angeboten.
   
8. Zahlungsbedingungen, Verzug
 

Die Laufzeit der Werbung beginnt grundsätzlich mit dem Tag des Einsatzes der Werbung. Verzögert sich aus von dem Auftraggeber zu vertretenden Gründen die Ausführung der Beschriftungsarbeiten um mehr als 4 Wochen ab dem Tag der Bereitstellung der Werbeflächen, so steht dies dem Beginn des Mietvertrages und der Fälligkeit der Mieten nicht entgegen.

Die gemäß der vereinbarten Zahlungsperiode erste Miete ist mit dem Einsatz der Werbung fällig. Die Herstellungs- und Montagekosten der Werbung werden mit der ersten Miete erhoben, die Neutralisierungskosten mit der letzten Miete zum Vertragsende.

Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug, so ist die HHD Verkehrsmittelwerbung berechtigt, nach Fristsetzung mit Zahlungsaufforderung und Ablehnungsandrohung, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Neutralisierung auf Kosten des Auftraggebers oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Weiterhin werden im Falle des Verzuges Verzugszinsen mindestens in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB sowie Einziehungskosten und Mahngebühren in Höhe von 80,- € fällig. Die HHD Verkehrsmittelwerbung ist in diesem Fall berechtigt, den Werbevertrag fristlos zu kündigen und den Gesamtbetrag für den gesamten Vertragszeitraum einzufordern.

Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Vertreter mit besonderer Vollmacht berechtigt.

   
9. Vertragsverlängerung
  Wird der Vertrag nicht spätestens 4 Monate vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer vom Auftraggeber gekündigt, verlängert sich dieser jeweils automatisch um die gleiche Mietdauer.
   
10. Nebenabreden und Vertragsänderungen
  Form von Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
   
11. Gerichtsstand und Erfüllungsort.
  Tostedt ist für sämtliche Vertragsteile Gerichtsstand und Erfüllungsort.
   
12. Eine Rechtsunwirksamkeit einzelner Teile aller Vertragsbestimmungen
  des Werbevertrages berührt dessen Gültigkeit in der Gesamtheit im übrigen nicht.